Durchsuchung

Durchsuchung

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Durch|su|chung [dʊrç'zu:xʊŋ], die; -, -en:
das Durchsuchen:
der Richter ordnete die Durchsuchung der Wohnung an.
Syn.: Haussuchung, Razzia.
Zus.: Hausdurchsuchung, Wohnungsdurchsuchung.

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Durch|su|chung 〈f. 20das Durchsuchen

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Durch|su|chung, die; -, -en:
das 2Durchsuchen.

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Durchsuchung,
 
Recht: 1) Strafprozess: Suchen nach verdächtigen Personen oder Gegenständen, die der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder Beweismittel sein könnten (§§ 102 ff. StPO). Zu unterscheiden sind die Durchsuchung von Räumen (Hausdurchsuchung, Haussuchung), die insbesondere den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 13 Absatz 2 GG entsprechen muss, und die Durchsuchung von Personen.
 
Bei denjenigen, die als Täter oder Teilnehmer (z. B. Gehilfen) einer Straftat, namentlich einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind, kann eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räumlichkeiten sowie ihrer Person und der ihnen gehörenden Sachen (z. B. Fahrzeuge) sowohl zum Zweck ihrer Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn die bloße Vermutung besteht, dass Beweismittel gefunden werden. Richtet sich die Durchsuchung gegen Nichtverdächtige, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen enger gefasst. Bei diesen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen (bloße Vermutungen reichen nicht) vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Durchsuchungszweck erreicht werden kann. Zum Zwecke der Ergreifung eines nach § 129 a StGB Beschuldigten (Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung) kann die Durchsuchung auf ganze Gebäude (z. B. Wohnblocks) erstreckt werden. Die Durchsuchung darf sich nicht auf Gegenstände richten, die der Beschlagnahme nicht unterliegen. Die Durchsuchung von Presseunternehmen unterliegt mit Rücksicht auf die Pressefreiheit besonders strengen Regeln; sie setzt eine rechtmäßige Beschlagnahmeanordnung voraus (Beschlagnahme). Ferner ist die Durchsuchung zur Nachtzeit (zwischen 21 und 4 Uhr, vom 1. 10. bis 31. 3. zwischen 21 und 6 Uhr) auf die Fälle der Verfolgung auf frischer Tat, der Gefahr im Verzug oder der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen beschränkt, es sei denn, es handelt sich um die Durchsuchung öffentlich zugänglicher oder nach allgemeiner Anschauung verrufener Räume (z. B. »Spielhöllen«). Die Durchsuchung soll in Gegenwart des Inhabers der Räume oder eines Vertreters stattfinden. Eine besondere Art der Durchsuchung ist die Razzia.
 
Als grundrechtsbeschränkende Akte bedürfen Durchsuchungen der besonderen Anordnung gesetzlich bestimmter Stellen: grundsätzlich der Richter, bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft oder - eingeschränkt - ihre Hilfsbeamten (bestimmte Gruppen von Polizisten, § 152 Gerichtsverfassungsgesetz); in Steuerstrafsachen steht die Anordnung auch dem Finanzamt zu (§§ 399, 402 AO). - Die österreichische StPO sieht zur Ausforschung gerichtlich strafbarer Taten in den §§ 139 ff. Haus- und Personendurchsuchungen nach vorausgegangener Vernehmung des Betroffenen kraft richterlichem Befehls vor. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch sowohl von einer Vernehmung als auch vom richterlichen Befehl abgesehen werden. In diesem Fall kann eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicherheitsbehörden angeordnet werden. Unter besonderen Voraussetzungen, z. B. wenn jemand auf frischer Tat angetroffen wird, können die Sicherheitsbehörden auch eigenmächtig Hausdurchsuchungen vornehmen. Im schweizerischen Recht sind ähnliche Bestimmungen über die Durchsuchung im Gesetz über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 67-71) sowie in den kantonalen StPO enthalten. Das Eindringen in private Räume bedarf in der Regel einer gerichtlichen Ermächtigung.
 
2) Wehr- und Zivildienst: Wehrpflichtgesetz (§ 44) und Zivildienstgesetz (§ 23 a) erlauben der Polizei, die Wohnung von Wehr- und Zivildienstpflichtigen, die ihrer Einberufung unentschuldigt keine Folge leisten, zu betreten und nach ihnen zu suchen, wenn ihre Vorführung angeordnet wurde.
 
3) Polizei- und Ordnungsrecht: Die Polizeigesetze der Länder geben der Polizei die gesetzliche Handhabe, zur polizeilichen Personenfeststellung oder Eigensicherung Durchsuchungen vorzunehmen, in Wohnungen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr (Lebensgefahr, dringende Gefahr). - Das österreichische Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 1991 ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Grundstücke, Räume und Kraftfahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint oder von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht, beziehungsweise der Suche nach einer Sache gilt, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist. Sobald ein gefährlicher Angriff beendet ist, gelten die Bestimmungen der StPO (§ 39 Absatz 3 SPG). Die Durchsuchung von bereits festgenommenen Menschen und von Menschen, von denen ein potenzieller gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ausgeht, ist in § 40 SPG geregelt. Besonderes gilt für Durchsuchungen bei Großveranstaltungen (§ 41 SPG). In der Schweiz obliegen die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Wesentlichen den Kantonen. Nach neueren kantonalen Polizeigesetzen gilt die Durchsuchung von privaten Räumen als zulässig, wenn sie der Abwehr einer dringenden Gefahr dient, ferner wenn der Verdacht besteht, dass sich in den Räumen eine widerrechtlich festgehaltene oder eine in Gewahrsam zu nehmende Person aufhält. Die Durchsuchung von Personen ist u. a. zulässig zur Eigensicherung der Polizei, zur Identitätsfeststellung oder zur Sicherstellung von Gegenständen, die für einen Angriff oder für eine Flucht geeignet sind.
 
4) Zivilprozess: § 758 ZPO gibt dem Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, die Wohnung und Behältnisse des Vollstreckungsschuldners bei Gefahr im Verzug zu durchsuchen; sonst bedarf es hierzu (so das Bundesverfassungsgericht) richterlicher Anordnung. Parallele Bestimmungen finden sich in § 26 österreichische Exekutionsordnung und Art. 91 schweizerisches Schuldbeitreibungs- und Konkursgesetz.
 

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Durch|su|chung, die; -, -en: das Durchsuchen.

Universal-Lexikon. 2012.

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